ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG: Erfolg für eine geschädigte Anlegerin

Landgericht Landshut lehnt Klage der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG ab – Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner erstreiten positives Urteil für geschädigte ALAG Anlegerin

Eine geschädigte Anlegerin hatte sich als atypisch stille Gesellschafterin an der ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG in Form einer Einmaleinlage (Classic) und einer Rateneinlage (Sprint) beteiligt. Nachdem sie von der ALAG Ende 2012 auf Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttung, Zahlung von rückständigen Sprintraten und Weiterzahlung von zukünftigen Sprintraten verklagt wurde, suchte sie Rat bei den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner.

Bei der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co.KG handelt es sich um einen geschlossenen Fonds für den in den Jahren 2002-2004 etliche Privatanleger gezeichnet haben. Aber bereits 2010 und Ende 2012 erhielten zahlreiche Anleger Zahlungsaufforderungen mit dubiosen Vergleichsangeboten durch die ALAG und bis jetzt sollen schon über 2000 Anleger verklagt worden sein.

Erster Erfolg für geschädigten Anleger lässt Hoffnung schöpfen

Die Verteidigung gegen die Zahlungsklage der ALAG führte nun zu einem ersten Erfolg für die betroffene Anlegerin vor dem Landgericht Landshut.

“Nach der hier vertretenen Auffassung besteht keine Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung von Ausschüttungen – weder im Gesetz noch im Gesellschaftsvertrag”, erklärt Rechtsanwältin Buchmann von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner. Diese wurde vom Landgericht Landshut im Urteil vom 17.05.2013 bestätigt. Auch hinsichtlich der Sprintraten folgte das Landgericht Landshut der Rechtsauffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und Partner und lehnte eine Zahlungsverpflichtung ab. So führt das Landgericht u.a. wörtlich aus:

„Außerdem ist im Fall der klägerseits behaupteten Liquidation der stillen Gesellschaft davon auszugehen, dass die stille Gesellschaft sich von einem werbenden zu einem abzuwickelnden Unternehmen hin verändert hat. Deshalb ist es treuwidrig, wenn der Anleger nach Auffassung der Klägerin weiterhin verpflichtet sein soll, Einlagen zu leisten … “

“Damit bezieht sich das Landgericht Landshut wohl insbesondere auf den § 242 BGB, welcher die Forderung einer Vertragspartei (ALAG) an die andere Vertragspartei (Anleger)  weiter Zahlungen zu leisten, als einen Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben wertet, wenn der ursprünglich vereinbarte Zahlungszweck – Beteiligung am Leasinggeschäft der ALAG – nicht mehr erreichbar ist”, erklärt Rechtsanwältin Buchmann. “ Insbesondere Sprintanleger dürfen hoffen – denn das Gericht führt aus, dass es derzeit keinen Rechtsgrund sieht, warum Anleger weiter Raten zahlen sollen, wenn doch die atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung liquidiert wurde. Da die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG nicht mehr werbend auftritt, sondern nur noch Gelder der Anleger für eine anschließende Liquidation der Gesellschaft selbst eintreiben will, hat sich der Gesellschaftszweck verändert. Hinsichtlich des neuen Gesellschaftszweckes – Abwicklung – existiert aber auch nach Ansicht des Landgerichts keine Anspruchsgrundlage.”

Darlegungspflicht über den Stand des Kapitalkontos oder „Karten“ auf den Tisch

Überdies ist das Landgericht – wie auch die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner – der Ansicht, dass die Gesellschaft zunächst verpflichtet sei, darzulegen, wie sich das negative Kapitalkonto des Anlegers berechnet. Der konkrete Stand des Kapitalkontos zum Liquidationsdatum bleibt allerdings im Dunkeln.

„Insbesondere ist die Gesellschaft nach unserer Auffassung verpflichtet, eine Abschlussrechnung zu erstellen, aus der sich die stillen Reserven und auch der Gesamteinzahlbetrag aller Gesellschafter im Verhältnis zum Einzahlbetrag des betroffenen Anlegers unter Zuweisung von Gewinnen und Verlusten ergibt. Dies ist bisher in keinem der von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner begleiteten Verfahren geschehen. Überdies müsste die ALAG Auto Mobil GmbH & Co. KG auch nachweisen, dass überhaupt Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Drittgläubigern bestehen, dafür sollte auf den aktuellen Stand abzustellen sein.

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Höhe der behaupteten Verbindlichkeiten. Nach Sichtung der Bilanzen 2009 und 2010 fällt auf, dass hier offensichtlich – gerade die gerne angeführten Steuerverbindlichkeiten –  stark reduziert worden sind. Diesbezüglich können Anleger unter Umständen auch Auskunftsrechte gegen die Gesellschaft geltend machen”, erklärt Rechtsanwältin Buchmann.

In jedem Fall sollten betroffene Anleger Ihre Ansprüche sorgfältig von auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälten prüfen lassen. Dies gilt auch dann, wenn sie wie im vorliegenden Fall von der ALAG verklagt worden sind.

V.i.S.d.P.:

Rechtsanwältin
Jacqueline Buchmann

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