Michael Oehme: aktuelle Interpretationen zur AIFM-Umsetzung für unternehmerische Beteiligungen
Die Umsetzung der AIFM-Richtlinie durch das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB-E) bereitet seit Monaten vielen Marktteilnehmern Kopfzerbrechen, da die Vorbereitungszeit – das Gesetz soll ab Juli dieses Jahres in Kraft treten – vor dem Hintergrund recht kurz ist, dass noch nicht alle Details bekannt sind. Nun liegen erste Anwendungsschreiben bzw. Ergebnisprotokolle von Arbeitskreisen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor, die deutlich zur Klarheit beitragen. Zwar handelt sich dabei noch um Entwürfe bzw. Diskussionsvorschläge, dennoch geben sie eine erkennbare Richtung vor – die Planungssicherheit erhöhen. Das KAGB-E soll dabei einen einheitlichen regulatorischen Rahmen für offene und geschlossene Fonds in Deutschland schaffen, das sich ebenfalls an europäischen Vorgaben orientiert. Hierzu wurde eine Vielzahl von neuen Begriffen und Definitionen eingeführt, die es nun mit Leben zu füllen gilt, was genaue Begriffsdefinitionen unverzichtbar macht.
Eingeführt bzw. neu definiert wurde beispielsweise der Begriff des Investmentvermögens, als kollektives Anlagevehikel zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage. Hierzu führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in einem aktuellen Schreiben unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung den Gesetzesentwurf zum AIFM- Umsetzungsgesetz vom 12. Dezember 2012 auch so in Kraft treten lässt, aus, dass unter Investmentvermögen in diesem Sinne „ jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist“, zu verstehen ist.
Diese Negativabgrenzung ist besonders vor dem Hintergrund interessant, als das Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht recht konkrete Beispiele nennt. Danach handelt es sich im gewählten Beispiel für den Immobilienbereich beim Betrieb einer Immobilie (zum Beispiel eines Hotels oder eine Pflegeeinrichtung) um eine operative Tätigkeit. Auch Projektentwicklungen (Konzeption, Ankauf, Entwicklung der Immobilie und deren Verkauf) wären demnach generell operative Tätigkeiten. „Dagegen stellen der Erwerb, die Vermietung, die Verpachtung, die Verwaltung sowie der Verkauf von Immobilien keine operativen Tätigkeiten dar“, (worunter wir klassisch Bestandshaltungsfonds verstehen), so die deutsche Finanzaufsicht. Ähnliche Beispiel werden für andere Anlageklassen benannt, so aus dem Bereich der erneuerbaren Energien.
Für den Bereich der geschlossenen Fonds scheint diese Vorgehensweise folgerichtig, zumal die Rechtsform der gewählten Anlageform für die Akquise von Anlegerkapital für gemeinsame Anlagen bei der Beurteilung der AIFM-Pflicht weitestgehend nebensächlich ist und die geschlossene Fondsbranche eben durch die oben aufgezeigte Form von Bestandshaltungsfonds dominiert wird. Denn anderenfalls müsste die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht künftig jede Form der gewerblichen Refinanzierung von Unternehmen entsprechend den Vorgaben der AIFM bzw. des Umsetzungsgesetzes prüfen und bewerten, was einen enormen Aufwand für beide Seiten nach sich ziehen würde. Für Anbieter von Beteiligungsmodellen, die nunmehr gegebenenfalls nicht unter die AIFM-Richtlinie fallen, sollte dies nicht als Freibrief verstanden werden. Sie werden sich im Hinblick auf die Qualität gegenüber den Anbietern behaupten müssen, die AIFM-konforme Produkte anbieten. Ihnen ist dringend anzuraten, im Sinne einer freiwilligen Selbstverpflichtung die positiven Aspekte – beispielsweise für mehr Transparenz – umzusetzen.
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