Veränderungen 2013- Das Vermögensanlagengesetz § 34f
Das Jahr 2013 bringt mit dem Inkrafttreten des neuen Vermögensanlagen-Gesetzes und der Ergänzung der Gewerbeordnung um einen § 34 f eine Zäsur im deutschen Kapitalanlagen-Vertrieb.Ab 2013 werden freie Finanzvermittler in Deutschland weder Unternehmensbeteiligungen wie z. B. geschlossene Fonds noch etwa Genussrechte oder Namen-Schuldverschreibungen ohne Prüfung zur Erteilung einer Gewerbeerlaubnis nach § 34 f GewO vertreiben dürfen. Die vom Gesetzgeber eingeräumte „Alt-Hasen-Regelung“ dürfte für die wenigsten Finanzvermittler in Frage kommen.
Was soll ich dann vertreiben, womit mein Geld verdienen? – wird sich vor diesem Hintergrund mancher Betroffene fragen, der sich Kosten und Mühen der zusätzlichen Ausbildung nicht aufhalsen möchte.
Keine Angst vor der Zukunft! – möchte man diesen Finanzvermittlern zurufen.
Richtig ist, dass der § 34 f GewO Anwendung findet für die Vermittlung von Anlagen jeglicher Art an Unternehmen, die eine Beteilung am Unternehmensergebnis versprechen.
Es gibt sie aber längst, die Produktpalette mit Unternehmensbeteiligungen, die von freien Finanzvermittlern auch in Zukunft ohne Gewerbeerlaubnis nach § 34 f GewO vertrieben werden dürfen.
Für Kunden bringt diese neue Generation von Kapitalanlage-Produkten zudem wesentliche Vorteile. Es gibt sie also, die kundenfreundliche Alternative, die Kapitalanlagen mit Festverzinsung und größerer Kapitalsicherheit, für deren Vertrieb auch kein komplexer Verkaufsprospekt erforderlich ist, ein ausführliches Produkt-Informationsblatt reicht aus.
Selbstverständlich lässt sich damit zukunftsorientiert in Sachwerte z. B. deutsche Immobilien investieren, um die Risiken der europäischen Staatsschuldenkrise abzufedern.